Erhöhung der ZzV-Gebühren

Ausgabejahr 2023
Datum 29.09.2023

Nach knapp zehn Jahren wurde seitens der Bundesagentur für Arbeit mit der Postbank eine Preissteigerung der ZzV-Gebühren vereinbart. Diese betrifft auch Jobcenter-Kunden.

Die Preiserhöhung wird ab 01.10.2023 wirksam.

Die Entgelte betragen ab dem 01.10.2023:

  • ZzV im Standardverfahren (P/F-ZzV) je Anweisung: 3,85 Euro
  • ZzV im Sonderverfahren (ZzV-bar) je Anweisung: 3,10 Euro
  • die zusätzlichen betragsabhängigen Gebühren bleiben unverändert

Was sind ZzV-Gebühren?

Gemäß § 47 Abs. 1 SGB I werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto im SEPA-Raum überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

Bei Jobcentern ist die ZzV für Zahlungen bestimmt, die nicht auf ein Girokonto, sondern an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Empfängerin bzw. des Empfängers in der Regel kostenpflichtig übermittelt werden. Die Postbank wird ihrerseits bei der Auszahlung informieren.

Sollten Sie dazu noch Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden.