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Eingliederungszuschuss

Ein Eingliederungszuschuss (EGZ) kann an Unternehmen gezahlt werden, wenn neuangestellte Arbeitnehmer:innen (noch) nicht über die benötigten Fähigkeiten verfügen, also von einer längeren Einarbeitungszeit auszugehen ist. Die Höhe und Dauer beziehen sich dabei auf die sogenannte Minderleistung der Neuanstellung – maximal jedoch 50 % des Arbeitsentgelts über 12 Monate. Für Ältere und (Schwer-)Behinderte gibt es Sonderregelungen. Der Antrag muss vor Arbeitsaufnahme gestellt werden.

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