Kundin bzw. Kunde und Integrationsfachkraft erstellen gemeinsam einen Kooperationsplan. Sollte dies nicht möglich sein, kann von beiden Seiten ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Kundinnen und Kunden wenden sich dazu per E-Mail an das Postfach der Beauftragten für Chancengleichheit oder sprechen den Wunsch gegenüber ihrer Integrationsfachkraft aus.
Eine neutrale Schlichtungsperson unterstützt dann beim Finden einer Lösung.
Das Schlichtungsverfahren dauert maximal 4 Wochen um den Eingliederungsprozess nicht unnötig zu verzögern.
Sollten Sie schwanger sein, kann ein Mehrbedarf für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche beantragt werden. Damit der Mehrbedarf gewährt werden kann, ist es erforderlich, dass Sie dem zuständigen Jobcenter den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen.
Folgende Leistungen können zusätzlich beantragt werden:
ab der 14. Schwangerschaftswoche: Schwangerschaftsbekleidung
ab der 30. Schwangerschaftswoche: Säuglingserstausstattung
Denken Sie bitte an eventuelle Ansprüche auf Mutterschaftsgeld und Unterhalt/Unterhaltsvorschuss. Nach der Geburt bestehen Ansprüche auf Kindergeld und Elterngeld.
Bei der Geburt des Kindes ist die Geburtsurkunde einzureichen, damit eine Berücksichtigung Ihres Kindes in der Bedarfsgemeinschaft erfolgen kann.
Insofern Sie kein Beschäftigungsverbot erteilt bekommen und somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, erfolgen bis zum Beginn des Mutterschutzes weiterhin Vermittlungsbemühungen. Ihre Arbeitsvermittlerin oder Ihr Arbeitsvermittler wird selbstverständlich darauf achten, dass die Arbeitsstelle passend ist, z.B. frei von gefährlichen Chemikalien und ohne schwere körperliche Arbeit. Nach Ende des Mutterschutzes können Sie selbst entscheiden, ob Sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Genaueres regelt § 10 SGB II Zumutbarkeit von Arbeit.
Menschen können einen Anspruch auf Sozialgeld haben, wenn sie nicht arbeiten gehen können. Das Gleiche gilt für Kinder unter 15 Jahren. Der Anspruch auf Sozialgeld besteht aber nur unter folgenden Bedingungen:
Es besteht eine Bedarfsgemeinschaft.
Einer in der Bedarfsgemeinschaft muss in der Lage sein, zu arbeiten.
Einer in der Bedarfsgemeinschaft muss dazu berechtigt sein, Bürgergeld zu kriegen.
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, können erwerbsunfähige Menschen Sozialgeld kriegen.
(Auszug aus "Einfach erklärt – Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende" heausgegeben von Bundesagentur für Arbeit, 90327 Nürnberg, Geldleistungen und Recht SGB II (GR 1), Mai 2019)
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