Die Grundsicherungsleistungen werden in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Dies gilt nicht, wenn über den Leistungsantrag zunächst nur vorläufig entschieden wird (z.B. wegen schwankendem Einkommen) oder die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind. Sollten Sie über diesen Zeitraum hinaus hilfebedürftig sein, müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen, um weiterhin Grundsicherungsleistungen zu erhalten.
(Auszug aus "Merkblatt Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Grundsicherung für Arbeitsuchende", herausgegeben durch Bundesagentur für Arbeit Geldleistungen und Recht SGB II August 2019)
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Personen einer Wohngemeinschaft sind nicht verwandt oder verschwägert. Es handelt sich dabei also um Freunde oder Bekannte. Um den Leistungsanspruch korrekt zu berechnen, muss die Anzahl der Mitbewohner/innen beziehungsweise deren Mietanteil genannt werden, da die Miete nur anteilig für den Antragsteller gezahlt wird. Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der Mitbewohner/innen müssen nicht gemacht werden.
In einer Wohngemeinschaft können somit mehrere Bedarfsgemeinschaften existieren.
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