Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Die Zumutbarkeit von Arbeit ist in § 10 SGB II geregelt. Unter anderem muss eine leistungsberechtigte erwerbsfähige Person jede zumutbare Arbeit annehmen. Zumutbarkeit liegt immer dann vor, wenn keine Umstände gegen sie sprechen.
Zumutbar ist zum Beispiel die Aufnahme einer Beschäftigung
in einem anderen Beruf als dem erlernten,
in einem anderen Beruf als den zuletzt ausgeübten,
die einen beruflichen Abstieg zur Folge hat,
die einen längerer Arbeitsweg zur Folge hat.
die befristet ist.
Nicht zumutbar ist zum Beispiel die Aufnahme einer Beschäftigung,
in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen,
Bestimmungen des Arbeitsschutzes,
die guten Sitten (z.B. auffälliges Missverhältnis gegenüber dem allgemeinen Lohnniveau für vergleichbare Arbeiten).
die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen nicht ausgeübt werden kann.
die die Erziehung eines Kindes gefährdet.
wenn sie nicht mit der Pflege von Angehörigen vereinbart werden kann.
wenn Vollzeitschulpflicht besteht.
wenn ein Jugendfreiwilligendienst absolviert wird.
wenn eine Ausbildung oder ein Studium absolviert wird.
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