Ich möchte umziehen

Informationen zu Umzügen, Zuzügen, etc.

Umzug

Wenn Sie einen Umzug in die Stadt Suhl oder innerhalb der Stadt planen, sollten Sie den Mietvertrag unbedingt vor Vertragsunterzeichnung und vor dem Umzug/Einzug dem Jobcenter Suhl vorlegen, sodass im Voraus eine Mietvertragsprüfung erfolgen kann, um die Übernahmefähigkeit der Kosten durch das Jobcenter beurteilen zu können.

Im Zuge der Mietvertragsprüfung werden Sie darüber informiert,

Erfolgt während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) ein Umzug ohne Genehmigung durch das Jobcenter, werden von Beginn an nur die angemessenen Aufwendungen berücksichtigt. Zudem besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution und der Umzugskosten.

Falls Sie aus der Stadt Suhl in einen anderen Landkreis umziehen möchten, benötigen Sie eine Zusicherung durch das zuständige Jobcenter der neuen Unterkunft.

Mietkaution:

Der Antrag auf Übernahme der Mietkaution muss vor dem Umzug bei dem am Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständigen Jobcenter gestellt werden. Wird dem Antrag stattgegeben, kann eine Mietkaution nur darlehensweise übernommen werden. Dies bedeutet, dass die für die Mietkaution erbrachte Leistung zurückzuzahlen ist. Zur Tilgung des Darlehens wird ab dem Monat nach der Auszahlung ein Teil des bewilligten Bürgergelds einbehalten (sog. Aufrechnung). Der Tilgungsbetrag wurde vom Gesetzgeber festgelegt. Er beträgt 5 % des maßgebenden Regelbedarfs. Sollten Sie eine Auszahlung der Mietkaution der bisherigen Wohnung erhalten, ist diese vorrangig für die Mietkaution der neuen Wohnung zu verwenden.

Umzugskosten:

Der Antrag auf Umzugskosten muss vor dem Umzug bei dem bis zum Umzug örtlich zuständigen Jobcenter gestellt werden. Bei diesem können die anerkannten Kosten sodann als Bedarf berücksichtigt werden, sofern der Umzug als notwendig anerkannt wird. Bitte informieren Sie sich vorab, welche Unterlagen das zuständige Jobcenter benötigt und welche Kosten für einen Umzug bei dem örtlich zuständigen Jobcenter anerkannt werden.

Besonderheiten bei unter 25-Jährigen:

Jungen Menschen unter 25 Jahre wird grundsätzlich zugemutet, im Haushalt der Eltern zu verbleiben. Daher werden bei unter 25-Jährigen, die aus dem Elternhaus ausziehen wollen, die Kosten der Unterkunft bis zum 25. Geburtstag nur anerkannt, wenn besondere einzelfallbezogene Gründe vorliegen. Diese Gründe muss das Jobcenter vor Abschluss des Mietvertrages anerkannt haben. Eine nachträgliche Anerkennung ist nicht möglich.

Die notwendige Zustimmung durch das Jobcenter kann erteilt werden, wenn:

  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist,
  • die betroffene Person aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht bei den Eltern bzw. einem Elternteil wohnen kann oder
  • ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
  • Der bloße Wunsch in einer eigenen Wohnung leben zu wollen, ist somit nicht ausreichend.

Besonderheiten bei Personen mit Wohnsitzauflage (z. B. Geflüchtete, Asylberechtigte):

Die Entscheidung, ob eine Wohnsitzauflage aufgehoben werden kann, liegt bei der Ausländerbehörde, welche die Wohnsitzauflage erteilt hat. Einem Zuzug kann durch das Jobcenter nicht zugestimmt werden, wenn eine anderslautende Wohnsitzauflage vorliegt. Dies bedeutet, dass in solchen Fällen kein Anspruch auf Leistungen bei dem laut Wohnsitzauflage nicht zuständigen Jobcenter besteht (keine Übernahme der Unterkunftskosten und keine Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts).