Krankenschein auch weiterhin erforderlich

Ausgabejahr 2023
Datum 04.01.2023

Arbeitgeber*innen sind seit 01.01.2023 dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

„Für unsere Kundinnen und Kunden gilt diese Neuerung ab 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin einen Krankenschein – die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – beim Arzt anfordern und im Jobcenter vorlegen“ erklärt Dörthe Engelhardt-Rothenberger, die Chefin des Stendaler Jobcenters.

Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

Kundinnen und Kunden können auch auf digitalem Weg ihre AUB einreichen. Im Bereich der eServices lassen sich über die Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. Für Kundinnen und Kunden des Jobcenters Stendal steht hierfür eine Möglichkeit unter www.jobcenter.digital zur Verfügung.