Pressemitteilung Nr. 12/2022 - Jobcenter Stendal informiert zum Bürgergeld

Ausgabejahr 2022
Datum 29.12.2022

Das bisherige Arbeitslosengeld II („Hart IV“) sowie das Sozialgeld werden zum 01.01.2023 vom neuen Bürgergeld ersetzt.

Das Bürgergeld wird in zwei Schritten eingeführt. In einem ersten Schritt werden zum Jahresanfang der Regelsatz erhöht und eine Bagatellgrenze eingeführt. In einem zweiten Schritt werden Mitte des Jahres die Kernelemente zu Weiterbildung und Qualifizierung eingeführt.

Neue Regelsätze, Schonvermögen und Freibeträge

Die Regelsätze erhöhen sich wie folgt:

Neue Regelsätze Bürgergeld
Alleinstehende Erwachsene502 Euro
Volljährige Partner*innen451 Euro
Kinder (14 – 17 Jahre)420 Euro
Kinder (6 – 13 Jahre)348 Euro
Kinder bis 5 Jahre318 Euro

Zukünftig beträgt das Schonvermögen im ersten Jahr 40.000 Euro für das antragstellende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für jede weitere Person 15.000 Euro.

Ebenfalls ab dem 1. Januar 2023 berücksichtigt das Jobcenter für maximal ein Jahr die vollständige Miete (außer Strom, dieser muss aus der Regelleistung gezahlt werden) für Ihre Wohnung. Nach dieser Zeit übernehmen wir wieder einen „angemessenen Betrag“. Heizkosten werden immer nur in angemessener Höhe übernommen.

Durch höhere Freibeträge ab dem 01.07.2023 dürfen bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro 30 Prozent davon behalten werden. Junge Menschen behalten das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro).

Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.

Damit lohnt es sich zukünftig noch mehr, eine Arbeit aufzunehmen.

Auszahlung erfolgt nahtlos

Die erhöhten Regelsätze werden pünktlich zum Jahreswechsel ausgezahlt. Es ist kein neuer Antrag notwendig. Wer über den Jahreswechsel hinaus Leistungen des Jobcenters bezieht, bekommt automatisch den höheren Regelsatz ausgezahlt. Endet jedoch eine laufende Bewilligung, ist – wie gewohnt – ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Das ist auch jederzeit online möglich.

Durch die neue Bagatellgrenze müssen Beträge bis zur Höhe von 50 Euro nicht mehr zurückgefordert werden. Wechselt etwa das monatliche Einkommen auch nur geringfügig, mussten dafür bisher stets neue Bescheide erstellt und Kleinstsummen zurückgefordert werden.

Ab dem 1. Juli 2023 können die Kund*innen noch besser unterstützt und individueller gefördert werden, denn ein Schwerpunkt des neuen Gesetzes liegt bei den Themen Weiterbildung und Qualifizierung.

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen gemeinsam erarbeiteten Kooperationsplan ersetzt. Der Plan enthält in verständlicher Sprache die Vereinbarungen, die den Menschen helfen sollen, eine Arbeit aufzunehmen oder an einer Schulung teilzunehmen.

Ziel des neuen Gesetzes ist es, individuelle Weiterbildungen zu ermöglichen, damit wirklich langfristig der passende Arbeitsplatz gefunden werden kann. So werden etwa Kurse zum Thema Grundkompetenzen (zum Beispiel Computergrundlagen, Mathematik und Deutsch, auch als Vorbereitung für eine Umschulung) viel leichter zugänglich, die Sozialpädagogische Begleitung bei Weiterbildungen wird verbessert.

Die Zeit zum Abschluss einer geförderten Berufsausbildung wird verlängert. Statt früher nur zwei Jahre, kann dann bis zu drei Jahre lang eine Förderung vom Jobcenter gewährt werden.

Dazu wird es individuelle Coachings geben, um noch besser auf da eingehen zu können, was den Kund*innen wirklich hilft.

Und das Ganze lohnt sich auch finanziell: für die Teilnehmer*innen an einer Weiterbildung wird ein Bürgergeldbonus von 75 Euro pro Monat gezahlt. Die Weiterbildung muss dabei keinen konkreten Abschluss zum Ziel haben, aber für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sein, z. B. weil sie berufliches Wissen vermittelt oder eine Berufsausbildung unterstützt.

Wenn es sich um eine Weiterbildung handelt, die einen konkreten Berufsabschluss zum Ziel hat, werden sogar 150 Euro monatlich als Weiterbildungsgeld gezahlt. Bei bestandener Zwischenprüfung wird eine zusätzliche Prämie von 1.000,- Euro, bei erfolgreicher Abschlussprüfung nochmal 1.500,- Euro fällig.

Sanktionsmoratorium endet zum Jahreswechsel

Im Falle von Pflichtverletzungen müssen die Jobcenter ab Januar wieder Minderungen aussprechen, das Sanktionsmoratorium endet somit zum Jahreswechsel. Bei einem Meldeversäumnis liegt die Minderung bei 10 Prozent, bei den anderen Pflichtverletzungen sind diese gestaffelt. Beim ersten Verstoß 10 Prozent für einen Monat, 20 Prozent für zwei Monate beim wiederholten Verstoß sowie 30 Prozent für drei Monate bei einem weiteren Verstoß. Sanktionen kommen nur selten vor. Im vergangenen Jahr mussten lediglich 3,1 Prozent der Leistungsberechtigten mit mindestens einer Sanktion belegt werden.

Zu den e-Services des Jobcenters geht es hier entlang: www.jobcenter.digital