Pressemitteilung Nr. 02/2014 - Grundsicherungsleistungen, das ändert sich 2014
Ausgabejahr
2014
Datum
30.01.2014
Seit dem 01. Januar 2014 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab. Der Regelbedarf beträgt seit dem 01. Januar 2014 für folgenden Personenkreis:
Allein stehend, allein erziehend, Partner minderjährig | 391,- € |
Partner ab Beginn des 19. Lebensjahres | 353,- € |
Sonstige Angehörige ab Beginn des 19. Lebensjahres, Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung des kommunalen Trägers umziehen | 313,- € |
Sonstige Angehörige im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres | 296,- € |
Sonstige Angehörige ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 261,- € |
Sonstige Angehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 229,- € |
Unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen, müssen junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) stellen. Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie in einem eigenen Haushalt leben. Für die gesetzliche Neuregelung müssen keine gesonderten Anträge gestellt werden. Die Angleichung erfolgt automatisch.