Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Bürgergeld besteht grundsätzlich, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind, sowie mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
  • Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
  • Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
  • Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.

Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Erwerbsfähig bedeutet, dass Sie weder durch Krankheit oder Behinderung daran gehindert sind, eine Arbeit aufzunehmen.

Auch wer nicht erwerbsfähig ist, kann Bürgergeld erhalten, wenn sie oder er mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören zum Beispiel:

  • die/der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin/Ehegatte
  • die/der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin/Lebenspartner
  • ein Partner in einer sogenannten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“)
  • die unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Was bedeutet „Einkommen und Vermögen“?

Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Ihnen ab der Antragstellung zufließt. Dazu gehören beispielsweise:

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten,
  • Kapital- und Zinserträge,
  • Steuererstattungen, Abfindungen,
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

Vom Einkommen zieht Ihr Jobcenter unter anderem Freibeträge (Absetzbeträge) und Ausgaben ab.

Je nach Einkommensart und Einkommenshöhe werden verschiedene Absetzungs- und Freibeträge sowie Ausgaben vom Einkommen abgezogen. Zur Orientierung können Sie Ihren Freibetrag auch eigenständig errechnen:

Freibetragsrechner

Haben Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf andere (Sozial-) Leistungen, sind diese verpflichtend vorrangig zu beantragen.

Vermögen ist alles, was Sie besitzen und in Geldwerten messbar ist – unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören beispielsweise:

  • Bargeld, Guthaben auf Konten, Bausparverträge, Aktien- und Fondsanteile
  • Gegenstände wie z. B. Schmuck oder Edelmetalle
  • Kapitallebensversicherungen
  • Nicht selbst bewohntes Haus oder Eigentumswohnung, unbebaute Grundstücke

Beim Vermögen gibt es Werte und Vermögensgegenstände, die nicht berücksichtigt werden. Außerdem gibt es grundsätzlich eine einjährige Karenzzeit, in der Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist (Erheblichkeitsgrenze 40.000 € für eine Person und 15.000 € für jede weitere Person). Nach der Karenzzeit gilt ein Freibetrag in Höhe von 15.000 € pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Zusatzinformationen

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