Trainingsmaßnahmen / Praktika
Der Begriff Trainingsmaßnahmen wird nach wie vor gerne verwendet, die richtige Bezeichnung lautet seit der Änderung des SGB II zum 01.01.2009 jedoch
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem. § 45 SGB III
Hierbei ist genauer zu unterscheiden in:
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger (kurz MAT)
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber (kurz MAG)
wird umgangssprachlich gerne auch als (Betriebs-)Praktikum bezeichnet
MAT– Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger
Um Ihnen die für den ersten Arbeitsmarkt notwendigen Kenntnisse zu vermitteln, können MAT / Trainingsmaßnahmen zur Qualifizierung des Bewerbers durchgeführt werden.
Gefördert werden Maßnahmen oder Tätigkeiten, die zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten beitragen.
Dazu zählen Maßnahmen, die:
- die Eignung für eine berufliche Tätigkeit oder eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung feststellen
- die Selbstsuche und Vermittlung von Arbeitslosen unterstützen, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche
- Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen Abschluss einer beruflichen Aus- und Weiterbildung erheblich zu verbessern.
Umfang der Förderung:
- Während der MAT erhalten Sie weiterhin Ihre Leistungen nach dem SGB II
- Unabhängig von der Art des Verkehrsmittels erhalten Sie Fahrkosten
- Bei Bedarf zahlen wir Kinderbetreuungskosten für aufsichtsbedürftige Kinder (monatl. 130,00 EUR/Kind)
- Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren
- Insgesamt darf die Förderung die Dauer von 12 Wochen nicht übersteigen.
Die Förderung kann durch Zuweisung in Vergabemaßnahmen oder durch eine Förderzusicherung im Rahmen eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS) erfolgen.
MAG– Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber:
Um festzustellen, ob ein potentieller Arbeitnehmer für eine zu besetzende Stelle geeignet ist, kann mit Abstimmung des Jobcenter eine MAG zur Arbeitserprobung bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden.
Um Arbeitsuchenden die für den ersten Arbeitsmarkt notwendigen Kenntnisse zu vermitteln, können auf Wunsch des Leistungsempfängers MAT zur Qualifizierung des Bewerbers durchgeführt werden.
Voraussetzung für die Förderung ist u.a., dass die Einwilligung des Jobcenter erfolgt und die betriebliche Trainingsmaßnahme/MAG geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten zu verbessern.
Die Förderung ist u.a. ausgeschlossen, wenn
- der Arbeitslose innerhalb der letzten 4 Jahre mehr als 3 Monate bei dem Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt war
- der Arbeitgeber dem Arbeitslosen bereits vorher den Job angeboten hat
- kein Arbeitsplatz vakant ist und die MAG auch keiner Eignungsfeststellung dient
- eine Beschäftigung auch ohne eine MAG erwartet werden kann.
Ziel dieser betrieblichen MAG ist es, direkt am Arbeitsplatz unter Beaufsichtigung und Betreuung durch eine Fachkraft die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, das Leistungsvermögen sowie die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen festzustellen. Während der MAG sind selbstverständlich alle Bestimmungen des Arbeitsrechts einzuhalten!
Insgesamt darf die Dauer einer betrieblichen MAG bei einem Arbeitgeber sechs Wochen nicht übersteigen.
(Aber: Ein potentieller Arbeitnehmer kann mehrmals bis zu sechs Wochen an einer betrieblichen MAG teilnehmen, wenn diese bei verschieden Arbeitgebern durchgeführt werden.) Die Förderung einer betrieblichen MAG erfolgt durch Zuweisung zu einem konkreten (namentlich bestimmten) Arbeitgeber.