Leistungen der Grundsicherung - Bürgergeld
Antrag auf Bürgergeld stellen – auch Arbeitnehmende können Unterstützung durch das Jobcenter erhalten
Sie wollen erstmals oder nach mehr als 6 Monaten ohne Leistungsbezug Bürgergeld beantragen?
Nutzen Sie dazu unseren Online-Service und stellen Sie den Antrag auf Bürgergeld unter www.jobcenter.digital . So vermeiden Sie unnötigen Papierkram zuhause und können die Unterlagen zu jeder Zeit sicher an das Jobcenter übermitteln.
Das Programm unterstützt Sie beim Ausfüllen und führt Sie intuitiv durch den Antrag. Voraussetzung hierfür ist eine vorherige (kostenlose) Registrierung. Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig. Fehlende oder unvollständige Angaben können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters direkt identifizieren und online eine Rückmeldung geben, sodass Sie die Angaben ergänzen und ggf. fehlende Nachweise hochladen können.
Regelätze seit 01.01.2024:
2024 | 2023 | |
Alleinstehende | 563,00 Euro | 502,00 Euro |
Paare je Partner | 506,00 Euro | 451,00 Euro |
Nicht-erwerbsfähige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern | 451,00 Euro | 402,00 Euro |
Jugendliche von 14 – 17 Jahren | 471,00 Euro | 420,00 Euro |
Kinder von 6 – 13 Jahren | 390,00 Euro | 348,00 Euro |
Kinder unter 6 Jahre | 357,00 Euro | 318,00 Euro |
Ansteigende Heizkostenabschläge, Nachzahlungen oder die hohe Rechnung für die notwendige Heizöllieferung stellen auch viele Menschen die in Arbeit sind vor große Herausforderungen. Unterstützung können Sie im Jobcenter erhalten, indem Sie einen Antrag auf Bürgergeld stellen.
Ob ein Anspruch auf Leistungen besteht, stellen die Mitarbeitenden im Jobcenter mittels Ihrer Angaben zu Einkommen und Vermögen, den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie der Größe der Bedarfsgemeinschaft fest. Die Nachweise und Erklärungen dazu sind, sofern Sie diese nicht schon online eingereicht haben, im Jobcenter vorzulegen.
Die Servicestelle SGB II hat einen Freibetragsrechner im Internet eingestellt, mit dem sich ein eventuell möglicher Anspruch errechnen lässt. Aber beachten Sie bitte, dass aus diesen Berechnungen kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Sie dienen nur einer ersten Orientierung.
Freibeträge: Die Freibeträge für Erwerbseinkommen wurden teilweise angehoben.
Es gilt:
- Grundabsetzbetrag in Höhe von 100 Euro,
- für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, ein Freibetrag in Höhe von 20 Prozent,
- für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, ein Freibetrag in Höhe von 30 Prozent und
- für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, ein Freibetrag von 10 Prozent.
Für Beschäftigte mit Kindern beträgt die Grenze 1.500 Euro.
Bagatellgrenze - Schonvermögen – Freibeträge: Durch die neue Bagatellgrenze müssen Beträge bis zur Höhe von 50 Euro nicht mehr zurückgefordert werden. Wechselt etwa das monatliche Einkommen auch nur geringfügig, mussten dafür bisher stets neue Bescheide erstellt und Kleinstsummen zurückgefordert werden.
Zukünftig beträgt das Schonvermögen im ersten Jahr 40.000 für das antragstellende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für jede weitere Person 15.000 Euro. Ebenfalls im ersten Jahr werden von den Jobcentern die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Nach Ablauf dieses Jahres muss die Unterkunft angemessen sein.
Durch höhere Freibeträge dürfen bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 Euro und 1000 Euro 30 Prozent davon behalten werden. Insbesondere junge Menschen im Leistungsbezug sollen die Erfahrung machen, dass sich Arbeit lohnt. Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende und Freiwilligendienstleistende unter 25 Jahren dürfen Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs, das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung oder Taschengeld aus dem Freiwilligendienst bis 520 Euro (Minijobgrenze) behalten. Einkommen aus Schülerjobs die ausschließlich in den Schulferien ausgeübt werden, wird gänzlich nicht als Einkommen berücksichtigt.
Mutterschaftsgeld: Das Mutterschaftsgeld wird nicht als Einkommen berücksichtigt.
Erbschaften: Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern ab dem auf den Monat des Zuflusses folgenden Monat als Vermögen.
Ehrenamt: Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die steuerfrei sind, sind bis zu einem Betrag von 3.000 Euro im Jahr von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen.
Rehabilitation: Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld beantragt werden. Das Bürgergeld wird weitergezahlt.
Weiterbewilligung online beantragen
Wenn Sie innerhalb der letzten sechs Monate Leistungen (ehemals Arbeitslosengeld II, neu Bürgergeld) beim Jobcenter bezogen haben, können Sie einen Antrag auf Weiterbewilligung stellen, unkompliziert und datenschutzsicher unter www.jobcenter.digital mit den dazugehörigen Nachweisen und Dokumenten.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Antragstellung, können Sie online oder telefonisch unter 0391 – 562 1777 einen Termin in unserem Haus buchen. Oder Sie nutzen unseren neuen Digitalen Service oder Beratungsservice im ersten Obergeschoss.
***Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Wohngeld direkt beim Sozial- und Wohnungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg zu stellen sind. Anspruchsvoraussetzungen und weitere Hinweise finden Sie unter www.magdeburg.de***
Neuigkeiten können der Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales entnommen werden.