Vermögen

Bei der Überprüfung Ihres Leistungsanspruches wird zunächst geprüft, ob Sie über eigene Mittel zum Bestreiten Ihres Lebensunterhalts verfügen. Daher ist Ihr Vermögen bei der Berechnung Ihres Anspruchs zu berücksichtigen. Betrachtet wird Ihr Vermögen, sowie das der Mitglieder in Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Dies bezieht sich auf Vermögenswerte, die für Ihren Lebensunterhalt verwendet werden können oder wenn diese durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden können.

Geldmittel

Beispiele für zu berücksichtigende Vermögenswerte:

  • Guthaben auf Girokonten, Sparbücher, etc.,
  • Bargeld,
  • Wertpapiere,
  • Bausparguthaben,
  • Fondanteile,
  • Lebens- und Rentenversicherungen,
  • Kraftfahrzeuge,
  • wertvolle Schmuckstücke, Sammlungen, Gemälde oder sonstige Wertgegenstände,
  • Grundstücke oder Gebäude.
  • Erbschaften

Beispiele für nicht zu berücksichtigende Vermögenswerte:

  • angemessener Hausrat,
  • angemessenes Kraftfahrzeug im Wert von bis zu 15.000 Euro,
  • angemessene, selbstbewohnte Immobilie einschließlich Grundstück von angemessener Größe.

Freibeträge

Von dem zu berücksichtigendem Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro abzusetzen. Eine Übertragung von nicht ausgenutzten Beträgen zwischen den einzelnen Personen ist möglich.

Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

Während der Karenzzeit gelten folgende Freibeträge: Erheblich ist Vermögen, wenn es in der Summe 40.000,00 EUR für die leistungsberechtige Person und 15.000,00 EUR für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Eine Übertragung von nicht ausgenutzten Beträgen zwischen den einzelnen Personen ist möglich.

Sofern Bürgergeld - beispielsweise aufgrund eines in einem Monat erhöhten Bedarfs wegen Aufwendungen für die Heizung - nur für einen Monat und ggf. unter Berücksichtigung von vorhandenen Einkommen zu erbringen ist, gilt keine Karenzzeit.