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Vermittlungsbudget

Entstehen Ihnen Kosten im Zusammenhang mit der Anbahnung oder der Aufnahme eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, können Sie die Übernahme dieser Kosten aus dem Vermittlungsbudget beantragen.

Vermittlungsbudget

Die Förderung kann die Übernahme der angemessenen Kosten umfassen, wenn:

  • dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist,
  • es sich bei der Beschäftigung um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt,
  • der Arbeitgeber oder Dritte keine gleichartigen Leistungen erbringen,
  • erforderliche Nachweise vorliegen,
  • die Förderung beantragt wird, bevor die Kosten entstehen.

Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist eine Ermessensleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Ihre zuständige Vermittlungsfachkraft prüft individuell, ob die von Ihnen beantragte Förderleistung angemessen und notwendig ist.

Folgende Kosten aus dem Vermittlungsbudget können beantragt werden:

  • Bewerbungskosten für schriftliche Bewerbungen,
  • Reisekosten zum Vorstellungsgespräch,
  • Kosten für Pendelfahrten (für maximal 3 Monate),
  • Kosten zur Erhöhung der Mobilität,
  • Umzugs- oder Trennungskosten,
  • Kosten für die Anerkennung von Bildungs- und Berufszertifikaten, die im Ausland erworben wurden,
  • Kosten für Arbeitsbekleidung oder Arbeitsmittel,
  • Sonstige Kosten, z.B. für die Bescheinigung des Gesundheitsamtes, Personenbeförderungsschein oder Übersetzungen.

Die Antragsstellung für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget kann mündlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen.