Regelbedarfe, Mehrbedarfe und einmalige Leistungen
Pauschale Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Regelbedarfe sind monatliche Beträge die laufende, sowie einmalige Bedarfe des täglichen Lebens pauschal abdecken. Die Höhe dieser Beträge richtet sich prozentual nach der Anzahl der Personen in einer Haushalts- oder Bedarfsgemeinschaft und nach dem Alter der Personen. Der Regelbedarf wird grundsätzlich einmal im Jahr angepasst. Aktuell gelten folgende Bedarfssätze:
Leistungsberechtigte | ab 01.01.2024 |
Alleinstehende, Alleinerziehende oder Volljährige mit minderjährigem Partner § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II | 563 € |
Volljährige Partner | 506 € |
Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind oder Personen U 25, die ohne Zusicherung umziehen. | 451 € |
Kinder von 14 bis 17 Jahre | 471 € |
Kinder von 6 bis 13 Jahre | 390 € |
Kinder von 0 bis 5 Jahre | 357 € |
Die Regelbedarfe umfassen folgende Bedarfe:
- Ernährung,
- Kleidung,
- Körperpflege,
- Hausrat,
- Haushaltsenergie (ohne Heizung),
- Kosten für Mobilfunk (Telefon, Handy, Internet),
- Bedarfe des täglichen Lebens und
- Kosten für die Teilnahme am kulturellen Leben in vetretbarem Umfang.
Neben den Regelbedarfen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Leistungen, nämlich
- Mehrbedarfe
bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, oder kostenaufwendiger Ernährung,
- Einmalige Leistungen
für erstmalige Ausstattung einer Wohnung oder Geburt eines Kindes.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).