Angebote der Arbeitsvermittlung
Mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" wurden die arbeitsmarktpolitischen Instrumente zusammengefasst bzw. Pflicht- in Ermessensleistungen umgewandelt und zugleich die Flexibilität und Individualität des Instrumenteneinsatzes erhöht. Die Änderungen traten zum 1. April 2012 in Kraft.
Förderung aus dem Vermittlungsbudget
Das Vermittlungsbudget unterstützt Sie bei der Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz und bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer (auch schulischen) Ausbildung.
Gefördert werden können zum Beispiel:
- Bewerbungskosten wie Fotos, Mappen, Kopien,
- Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen,
- Kosten für die Anerkennung von Bildungs- oder Berufszertifikaten, die im Ausland erworben wurden.
Das Jobcenter Landkreis Wittenberg übernimmt die notwendigen Kosten. Welche notwendigen Kosten im Einzelfall erstattet werden können, besprechen Sie bitte mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin bzw. Ihrem Ansprechpartner im Jobcenter.
Sie können Leistungen aus dem Vermittlungsbudget erhalten, wenn dies in Ihrem individuellen Fall zur Integration in Arbeit oder Einmündung in eine Ausbildung erforderlich ist. Sie müssen die Leistungen beantragen, bevor die Kosten entstehen.
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Sie können durch eine Maßnahme gefördert werden, die Ihre berufliche Eingliederung unterstützt durch
- Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
- Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
- Heranführung an eine selbständige Tätigkeit,
- Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme.
Die Maßnahmen können bei einem Arbeitgeber, bei einem Bildungsträger oder bei einer privaten Arbeitsvermittlung stattfinden.
Während der Maßnahmen können bis zu acht Wochen lang berufliche Kenntnisse vermittelt werden. Maßnahmen, die ganz oder teilweise in einem Betrieb stattfinden, dürfen bis zu sechs Wochen dauern (für Langzeitarbeitslose und Jugendliche unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwölf Wochen). Die Teilnahme an der Maßnahme ist für Sie kostenfrei und Sie erhalten das Arbeitslosengeld II weiter. Wenn erforderlich, können Sie z. B. Fahrtkosten zur Maßnahme oder Kinderbetreuungskosten erhalten, die zusätzlich, d. h. durch die Teilnahme an der Maßnahme, anfallen. Welche notwendigen Kosten im Einzelfall erstattet werden können, besprechen Sie bitte mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin bzw. Ihrem Ansprechpartner. Sie können mit einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gefördert werden, wenn Sie eine Ausbildung aufnehmen möchten, arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme in Ihrem individuellen Fall zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlich ist.
Eingliederungszuschuss
Wenn ein Betrieb Sie einstellt, Ihre Arbeitsleistung aber wegen in Ihrer Person liegender Umstände eingeschränkt ist, kann der Betrieb befristet einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, um die Minderleistung auszugleichen. Das Arbeitsverhältnis muss sozialversicherungspflichtig sein und eine Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden umfassen.
Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der Einschränkung Ihrer Arbeitsleistung und nach den Anforderungen des Arbeitsplatzes (Ausgleich der Minderleistung). Der Zuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts einschließlich Sozialversicherung betragen. Er kann bis zu zwölf Monate lang bezahlt werden. Wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, können Sie bis zu 36 Monaten gefördert werden (Förderbeginn bis 31.12.2023).
Besondere Regelungen – hinsichtlich Höhe und Dauer – gelten bei der Einstellung behinderter und schwerbehinderter Menschen
Betriebe können den Eingliederungszuschuss erhalten, wenn sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer einstellen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe geringere Leistung erbringen als vergleichbare Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer. Der Betrieb muss den Zuschuss beantragen, bevor das Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Wenn der Betrieb Sie nach der Förderung nicht so lange weiter beschäftigt (höchstens 12 Monate), wie sie gefördert wurden, kann er teilweise rückzahlungspflichtig werden.
Förderung von Arbeitsverhältnissen
Arbeitsverhältnisse können durch einen Zuschuss finanziell gefördert werden, wenn eine Erwerbstätigkeit für Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund schwerwiegender individueller Vermittlungseinschränkungen ohne die Förderung voraussichtlich nicht möglich ist.
Die Förderhöhe richtet sich nach Ihrer Leistungsfähigkeit; sie kann bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Sie können bis zu 24 Monate lang gefördert werden.
Voraussetzung ist, dass Sie länger als ein Jahr arbeitslos sind und verstärkt vermittlerisch unterstützt wurden, ohne dass eine Vermittlung möglich war. Der Zuschuss wird an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ausgezahlt. Er muss beantragt werden, bevor das Arbeitsverhältnis zustande kommt.
Arbeitsgelegenheiten
Eine Arbeitsgelegenheit ist eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung bei einem geeigneten Träger. Sie dient dem Erhalt oder dem Wiedererlangen Ihrer Beschäftigungsfähigkeit. Das bedeutet, dass Sie sich damit z. B. wieder auf eine Tagesstruktur wie bei einer Erwerbsarbeit einstellen, z. B. wenn Sie lange krank waren und nicht arbeiten konnten. Ziel kann z. B. auch sein, dass Sie neue Perspektiven entwickeln, wenn Ihre bisherigen Bemühungen um Arbeitsaufnahme nicht erfolgreich waren. Die durchgeführten Arbeiten müssen im öffentlichen Interesse, zusätzlich und wettbewerbsneutral sein, d. h. Arbeitsgelegenheiten dürfen nicht verhindern, dass reguläre Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden.
Während der Teilnahme erhalten Sie weiterhin Arbeitslosengeld II sowie als Zuschuss eine Mehraufwandsentschädigung – beispielsweise für zusätzlich entstehende Fahrkosten. Wenn Sie vom Maßnahmeträger Sachleistungen (z. B. eine Monatsfahrkarte) erhalten, wird die Aufwandsentschädigung entsprechend reduziert. Wenn Sie vom Maßnahmeträger Geldleistungen erhalten, werden diese wie Einkommen berücksichtigt, d. h. Ihr Arbeitslosengeld II verringert sich. Die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialgesetzbuches Viertes Buch. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz (außer die Regelungen zum Urlaubsentgelt) gelten auch bei einer Arbeitsgelegenheit.
Sie können an einer Arbeitsgelegenheit teilnehmen, wenn Sie derzeit nicht in Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie in Ihrer aktuellen Situation mit großer Wahrscheinlichkeit durch eine berufliche Qualifizierung oder durch eine andere Eingliederungsleistung nicht unmittelbar eine Arbeit auf dem allgemeinen (ungeförderten) Arbeitsmarkt aufnehmen könnten.
Link zum Merkblatt "Eingliederung in Arbeit"