Bürgergeld




Das Bürgergeld löst am 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ab.

Wenn Sie bereits Arbeits­losengeld II erhalten

  • Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.
  • Sie behalten Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner beim Jobcenter.
  • Ihre Maßnahmen, wie zum Beispiel Weiterbildungen, laufen wie gewohnt weiter.
  • Wichtig: Endet Ihr laufender Bewilligungsabschnitt, müssen Sie – wie bereits in der Vergangenheit – einen Weiterbewilligungsantrag stellen.

Sie können Bürgergeld online beantragen. Den Online-Antrag und alle Hinweise dazu finden Sie hier

Mehr finanzielle Absicherung

Allen, die es erhalten, soll das Bürgergeld mehr finanzielle Sicherheit geben. Die Regelungen rund um das Bürgergeld sind so gestaltet, dass vor allem in der Anfangszeit die Arbeitsuche im Vordergrund stehen kann.

Regelbedarfe

Die Regelbedarfe der Grundsicherung sind pauschale Geldbeträge, mit denen alltägliche Ausgaben abgedeckt werden sollen. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für Lebensmittel und Kleidung.

Die Regelbedarfe werden mit der Einführung des Bürgergeldes ab dem 1. Januar 2023 erhöht.

Regelbedarf für

Alleinstehende, Alleinerziehende502 Euro
Volljährige Partner451 Euro

Volljährige von 18 - 24 Jahre

Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen

402 Euro
Kinder beziehungsweise Jugendliche von 14 - 17 Jahre420 Euro
Kinder von 6 - 13 Jahre348 Euro
Kinder von 0 - 5 Jahre318 Euro

Kosten der Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre Wohnung, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten. Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig berücksichtigt (Karenzzeit). Etwas anderes gilt jedoch, wenn bereits in der Vergangenheit nur die angemessenen Kosten übernommen wurden. Dann werden weiterhin ausschließlich die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt.

Die Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.

Hinweis: Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Diese sind im Regelbedarf enthalten.

Vermögen

Bürgergeld wird nur gezahlt, wenn Sie den Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln finanzieren können. Zu diesen Mitteln zählen neben dem Einkommen auch Vermögen.

Mit dem Bürgergeld wird ab dem 1. Januar 2023 eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate eingeführt. Das bedeutet: Ihr Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn die Summe 40.000 Euro für die Antragstellerin oder den Antragsteller übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 15.000 Euro für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.

Selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.

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