Ab 1. Januar 2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden

Ausgabejahr 2023
Datum 05.01.2023

Arbeitgebende sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmende müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Für Kund*innen der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht!

Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung  im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Das Jobcenter Ilm-Kreis weist deshalb alle Leistungsberechtigten darauf hin, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aktiv bei ihrem Arzt einzufordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für die Leistungsberechtigten wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmer*innen an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können Sie natürlich weiterhin bequem auch auf digitalem Weg über das Portal www.jobcenter.digital hochladen und dem Jobcenter als Veränderungsmitteilung übermitteln.