Veränderungsmitteilung (VÄM)

Ihre Mitwirkungspflicht beginnt mit dem Tag der Antragstellung und dauert in der Regel bis zum Ende des Leistungsbezuges. Änderungen während des Bewilli­gungszeitraums können sich auf die Höhe Ihrer Geldleistungen auswir­ken. Dies kann dazu führen, dass Sie zu viel oder zu wenig Leistungen erhalten. Dies wiederum kann dann dazu führen, dass Sie Leistungen zurückerstatten müssen oder nachgezahlt bekommen. 

Die Mitwirkungspflichten besteht für alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.

 

Sie müssen z. B. unverzüglich mitteilen:

  • Umzug/Umzugswunsch
  • Heirat, eheähnliche Gemeinschaft entsteht, Trennung, Scheidung
  • Stationäre Aufnahme geplant (Reha, Therapie, Krankenhaus etc.)
  • Untervermietungen
  • es zieht jemand in Ihren Haushalt ein oder aus
  • Rente wurde beantragt
  • Aufenthaltsstatus hat sich geändert
  • Arbeitsaufnahme, Kündigung, Lohnerhöhung
  • Arbeitszeiten werden erhöht /reduziert – am besten zuvor mit dem Arbeitsvermittler*in sprechen
  • Kündigung steht bevor: Bitte lassen Sie sich von unserer Arbeitsvermittlung beraten, ggfs. ist die Agentur für Arbeit zuständig - bitte fragen Sie dort nach.
  • Änderung von Einkommen oder Ver­mögen in der Bedarfsgemeinschaft
  • Erbschaft, Schenkung, Steuererstattung usw.
  • Nachzahlung (Unterhalt, Lohn, Nebenkosten, etc.)

Bitte informieren Sie uns unmittelbar und unaufgefordert. Bitte teilen Sie jede Änderung in Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen mit - ob diese Ihren Leistungsanspruch beeinflusst erfahren Sie bei Ihrem Jobcenter.

Gerne können Sie auch diese Anlage (Anlage VÄM) ausfüllen und zusammen mit Nachweisen einreichen. Beachten Sie, dass eine telefonische Ankündigung sinnvoll ist, da der Postweg einige Tage in Anspruch nimmt. Gerne können Sie die Anlage oder Informationen auch per E-Mail oder jobcenter.digital einreichen.