Informationen für Unterhaltspflichtige

Unterhaltsheranziehung gem. § 33 Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Wenn Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen, gehen diese Ansprüche bis zur Höhe der an diese Personen gewährten SGB II-Leistungen auf das Jobcenter Hohenlohekreis über.

 

Folgende Unterhaltsansprüche können übergehen: 

Kindesunterhalt

- für minderjährige, unverheiratete Kinder

 - für privilegierte volljährige, unverheiratete Kinder bis zum 21. Lebensjahr, welche sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden

 - für volljährige, unverheiratete Kinder bis zum 25. Lebensjahr, insbesondere für welche, die sich in Erstausbildung befinden (Ausbildungsunterhalt)

 Die Verpflichtung zum Barunterhalt entfällt nicht, wenn sich das Kind vorübergehend bei dem zahlenden Elternteil aufhält, etwa am Wochenende.

§§ 1601 ff BGB
Trennungsunterhalt für getrennt lebende Ehegatten§§ 1361 BGB
Nachehelicher Unterhalt für geschiedene Ehegatten§§ 1569 ff BGB
Unterhaltsansprüche für Lebenspartner bei getrennter oder aufgehobener Lebenspartnerschaft§§ 12 ff LPartG
Betreuungsunterhalt für den betreuenden Elternteil eines nicht ehelichen Kindes (frühestens vier Monate vor Geburt und mindestens drei Jahre nach Geburt)§ 1615l BGB

 

Unterhaltsprüfung

Sobald eine Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Person Leistungen nach dem SGB II erhält, werden Sie mittels Rechtswahrungsanzeige hierüber durch das Jobcenter Hohenlohekreis in Kenntnis gesetzt und zur Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Gem. § 60 Abs. 2 SGB II und § 1605 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch hinsichtlich des Einkommens des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners. Bitte senden Sie den Fragebogen zeitnah vollständig ausgefüllt und mit allen geforderten Unterlagen an das Jobcenter Hohenlohekreis zurück!

Ab Kenntnis des Anspruchsübergangs dürfen Sie Unterhaltszahlungen nur noch in Absprache mit dem Jobcenter Hohenlohekreis an die unterhaltsberechtigte Person leisten! Dies ist erforderlich, damit die Leistungen nach dem SGB II in korrekter Höhe berechnet werden können.

Sollten Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, ist das Jobcenter Hohenlohekreis zu weiteren Maßnahmen gezwungen. In Betracht kommen Zwangsgelder, Bußgelder und die Durchführung von Gerichtsverfahren.

In der Rechtswahrungsanzeige erhalten Sie auch alle unterhaltsrelevanten Informationen, die dem Jobcenter Hohenlohekreis vorliegen. Sollten dort Informationen fehlen, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit. Beispiele hierfür sind: Sie leisten bereits Unterhaltszahlungen (in anderer Höhe) oder es werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt. Es erfolgt in der Unterhaltsangelegenheit eine rechtsanwaltliche Vertretung oder für Ihr Kind besteht eine Beistandschaft. Es liegt ein Unterhaltstitel (z.B. ein Gerichtsurteil oder -beschluss, eine Jugendamtsurkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung) vor.

Eventuell erhalten Sie vergleichbare Fragebögen auch vom Landratsamt Hohenlohekreis (Beistandschaft, Unterhaltsvorschuss) oder nach einem Umzug der unterhaltsberechtigten Person von einem anderen Jobcenter. Diese Fragebögen müssen Sie ebenfalls beantworten – auch wenn dies bedeutet, dass Sie z. B. zwei Fragebögen ausfüllen müssen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist ein Austausch von Unterlagen zwischen den Behörden nicht ohne weiteres möglich. Bitte achten Sie daher auf den Absender der jeweiligen Anschreiben, um Ihre Unterlagen korrekt zu versenden.

Hat das Jobcenter Hohenlohekreis alle notwendigen Unterlagen für die Berechnung des Unterhalts vorliegen, prüft es zunächst die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person. Die Unterhaltsprüfung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II und des BGB unter Anwendung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien (Süddeutsche Leitlinien (SüdL)), der Düsseldorfer Tabelle und der aktuellen Rechtsprechung.

Die Höhe des Unterhaltsbetrags richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Person. Das Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person kann insbesondere um berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Verpflichtungen gekürzt werden. Generell verbleibt vom unterhaltsrelevanten Einkommen ein Selbstbehalt bei der unterhaltspflichtigen Person. Dieser richtet sich nach dem Unterhaltsanspruch und dem unterhaltsrelevanten Einkommen und beträgt mindestens 1.200,00 Euro (Düsseldorfer Tabelle 2024).

Sollte die Prüfung ergeben, dass Sie als unterhaltspflichtige Person zu (höheren) Unterhaltszahlungen in der Lage sind, erfolgt eine Zahlungsaufforderung. In dieser teilen wir Ihnen genau mit, an wen welche Beträge für welche Zeiträume zu leisten sind. Grundsätzlich gilt: Für die Vergangenheit stehen die aufgelaufenen Unterhaltsrückstände dem Jobcenter Hohenlohekreis zu (Anspruchsübergang), da das Jobcenter Hohenlohekreis durch die Leistungsgewährung in Vorleistung geht.

Für die Zukunft leisten Sie die Unterhaltszahlung unmittelbar an die unterhaltsberechtigte Person.

Die Klärung der Rechtmäßigkeit der Ansprüche erfolgt im Zivilrechtsweg (Verfahren vor den Amtsgerichten).

Kommen Sie dieser Zahlungsaufforderung jedoch nicht nach, müssen die Forderungen über den Klageweg und mittels Vollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht werden. Die dabei entstehenden Kosten, die für die Durchsetzung des Unterhaltes auf gerichtlichem Wege entstehen, müssen Sie als unterhaltspflichtige Person zahlen.

Bitte teilen Sie dem Jobcenter Hohenlohekreis jegliche unterhaltsrelevante Änderung unverzüglich mit.

Mein Kind erhält doch schon Unterhaltsvorschuss!

Unterschied zwischen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und dem Mindestunterhalt
Leistungen nach dem UVG zahlt die Unterhaltsvorschusskasse des Landratsamtes Hohenlohekreises aus. Diese Leistungen können Alleinerziehende für Kinder erhalten, die keinen oder nur einen geringen Unterhalt von der unterhaltspflichtigen Person erhalten, wobei der jeweilige Betreuungsanteil auch eine große Rolle spielt. Die Vorschriften des UVG sind jeweils zu beachten. Die Höhe richtet sich nach dem Unterhaltsbedarf abzüglich dem vollen Kindergeld.

Der zivilrechtliche Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ist höher als die Leistungen nach dem UVG und somit trotz Zahlung von Leistungen nach dem UVG durch das Jobcenter Hohenlohekreis zu prüfen. Leistungen nach dem UVG entbinden somit nicht automatisch von der Prüfung einer höheren Unterhaltspflicht. Die Höhe des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle entspricht dem Unterhaltsbedarf abzüglich dem hälftigen Kindergeld.

Kann auf einen Unterhaltsanspruch verzichtet werden?

Nein. Gemäß §1614 BGB kann für die Zukunft auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. Weiterhin sind Unterhaltsleistungen vorrangige Ansprüche, die beim Bezug von Bürgergeld als Einkommen anzurechnen sind und damit den Leistungsanspruch zur Grundsicherung mindern.

Auch Unterhaltsvereinbarungen, in denen auf einen Teil des Unterhaltsanspruches verzichtet wird, sind rechtswidrig, wenn diese zulasten des Jobcenters gehen.

Kontaktmöglichkeiten

Falls Sie Fragen rund um das Thema Unterhaltsheranziehung haben, beraten wir Sie gerne.

Rufen Sie uns unter 07940 9151 581 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail unter jjobcenter-hohenlohekreis.unterhalt@jobcenter-ge.de*.

Gern vereinbaren wir mit Ihnen auch einen Beratungstermin.