Informationen für Unterhaltsberechtigte

Unterhaltsheranziehung gem. § 33 Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

Wenn Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen und Sie bzw. eine Person der Bedarfsgemeinschaft (z.B. Ihr(e) Partner(in)/Ihr(e) Kind(er)) einen Anspruch gegen Dritte auf Unterhaltszahlungen haben, gehen diese Ansprüche bis zur Höhe der an Sie gewährten SGB II-Leistungen auf das Jobcenter Hohenlohekreis über.

 

Folgende Unterhaltsansprüche können übergehen: 

Kindesunterhalt

- für minderjährige, unverheiratete Kinder

 - für privilegierte volljährige, unverheiratete Kinder bis zum 21. Lebensjahr, welche sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden

 - für volljährige, unverheiratete Kinder bis zum 25. Lebensjahr, insbesondere für welche, die sich in Erstausbildung befinden (Ausbildungsunterhalt)

 Die Verpflichtung zum Barunterhalt entfällt nicht, wenn sich das Kind vorübergehend bei dem zahlenden Elternteil aufhält, etwa am Wochenende.

§§ 1601 ff BGB
Trennungsunterhalt für getrennt lebende Ehegatten§§ 1361 BGB
Nachehelicher Unterhalt für geschiedene Ehegatten§§ 1569 ff BGB
Unterhaltsansprüche für Lebenspartner bei getrennter oder aufgehobener Lebenspartnerschaft§§ 12 ff LPartG
Betreuungsunterhalt für den betreuenden Elternteil eines nicht ehelichen Kindes (frühestens vier Monate vor Geburt und mindestens drei Jahre nach Geburt)§ 1615l BGB

 

Bei Antragstellung

Welche Unterlagen für die Unterhaltsprüfung von Ihnen vorzulegen sind, erfahren Sie im Rahmen der Neuantragstellung passgenau auf Ihren Einzelfall.

Füllen Sie die Anlagen UH bitte sehr sorgfältig aus. Sollten sich dabei Fragen ergeben, scheuen Sie sich nicht im Jobcenter Hohenlohekreis nachzufragen.

Falls zum Zeitpunkt der Antragstellung der Leistungen nach dem SGB II bereits Unterhaltszahlungen erbracht werden oder Unterhaltsvorschussleistungen beantragt sind oder geleistet werden, sind diese Informationen bei der Antragstellung anzugeben und nachzuweisen.

Sollte in der Unterhaltsangelegenheit bei Antragstellung bereits eine rechtsanwaltliche Vertretung erfolgen oder eine Beistandschaft eingerichtet sein, ist dies ebenfalls dem Jobcenter Hohenlohekreis umgehend mitzuteilen, damit die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche in Absprache erfolgen kann.

Liegt Ihnen ein Unterhaltstitel (z.B. ein Gerichtsurteil oder -beschluss, eine Jugendamtsurkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung) vor, sind Sie verpflichtet, das Jobcenter Hohenlohekreis hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und eine Kopie dessen vorzulegen.

 Während des Leistungsbezugs

Ab Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II wird das Jobcenter Hohenlohekreis aus übergegangenem Recht die Unterhaltsansprüche gegenüber der unterhaltspflichtigen Person durchsetzen – gegebenenfalls auch auf dem gerichtlichen Wege. Sie bzw. Ihr(e) Partner(in)/Ihr(e) Kind(er) sind dann nicht mehr berechtigt, diese Ansprüche ohne Zustimmung des Jobcenters Hohenlohekreis selbst zu verfolgen.

Sie sind zu jeder Zeit des Leistungsbezuges - d.h. sowohl bei Antragstellung als auch während des Leistungsbezuges – verpflichtet, erhaltene Unterhaltszahlungen, insbesondere Änderungen in der Höhe, sowie jegliche unterhaltsrelevante Änderung dem Jobcenter Hohenlohekreis unverzüglich anzuzeigen.

 Selbsthilfemöglichkeiten

Jede leistungsberechtigte Person ist nach § 2 SGB II angehalten, alle Möglichkeiten zur Verringerung oder Beseitigung des Hilfebedarfs nach dem SGB II zu nutzen. Dies bedeutet auch, dass etwaige Unterhaltsansprüche in Absprache mit dem Jobcenter Hohenlohekreis grundsätzlich selbst durch die Leistungsberechtigten (gegebenenfalls über Beantragung einer Beistandschaft, Beauftragung eines Rechtsanwaltes) zu verfolgen sind. Bitte beachten Sie, dass dies nur in Absprache mit dem Jobcenter Hohenlohekreis erfolgen darf.

Welche Vorgehensweise in Ihrer Situation Sinn macht, besprechen wir gern mit Ihnen. Kommen Sie auf uns zu.

 Unterhaltsvorschuss

Kommt die unterhaltspflichtige Person der Unterhaltsverpflichtung nicht oder nur zum Teil (unter dem Unterhaltsvorschusssatz) nach, kann für das Kind Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Unterhaltsvorschuss kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr gewährt werden. Der Antrag ist bei der Unterhaltsvorschusskasse des Landratsamtes Hohenlohekreis zu stellen.

Sie wollen Unterhaltsvorschuss beantragen oder erhalten bereits Unterhaltsvorschuss? Teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit!

 Unterschied zwischen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und dem Mindestunterhalt
Leistungen nach dem UVG zahlt die Unterhaltsvorschusskasse des Landratsamtes Hohenlohekreises aus. Diese Leistungen können Alleinerziehende für Kinder erhalten, die keinen oder nur einen geringen Unterhalt von der unterhaltspflichtigen Person erhalten, wobei der jeweilige Betreuungsanteil auch eine große Rolle spielt. Die Vorschriften des UVG sind jeweils zu beachten. Die Höhe richtet sich nach dem Unterhaltsbedarf abzüglich dem vollen Kindergeld.

Der zivilrechtliche Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ist höher als die Leistungen nach dem UVG und somit trotz Zahlung von Leistungen nach dem UVG durch das Jobcenter Hohenlohekreis zu prüfen.
Leistungen nach dem UVG entbinden somit nicht automatisch von der Prüfung einer höheren Unterhaltspflicht. Die Höhe des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle entspricht dem Unterhaltsbedarf abzüglich dem hälftigen Kindergeld.

 Was kann ich tun, wenn die unterhaltspflichtige Person die Unterhaltszahlungen einstellt?

Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II erhalten und die unterhaltspflichtige Person keinen Unterhalt mehr zahlt, sollten Sie sich im Jobcenter Hohenlohekreis melden. Der laufende Monat sollte abgewartet werden. Wenn dann bis zum Monatsende keine Unterhaltszahlung von der unterhaltspflichtigen Person geleistet wurde, sollten Sie mit den kompletten Kontoauszügen für den laufenden Monat im Jobcenter Hohenlohekreis vorsprechen und den Sachverhalt schildern.
Bei Kindesunterhalt sollten Sie weiterhin zeitnah Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bei der Unterhaltsvorschusskasse des Landratsamtes Hohenlohekreis beantragen.

 

Beistandschaft

Zur Geltendmachung von Kindesunterhalt besteht für Sie die Möglichkeit, Unterstützung durch das Jugendamt des Landratsamtes Hohenlohekreis in Anspruch zu nehmen. Sie können dort kostenlos nach § 1712 BGB eine sogenannte „Beistandschaft“ für Ihr minderjähriges Kind einrichten lassen. Der Beistand hat die Aufgabe, sich um die rechtlichen Belange Ihres Kindes bei Vaterschaftsfeststellungen, der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen und dem Erstellen von Jugendamtsurkunden über Unterhaltsverpflichtungen, zu kümmern. Dies ist unabhängig vom Leistungsbezug nach dem SGB II.

 Für die Einrichtung der Beistandschaft genügt Ihr formloser, schriftlicher Antrag beim Jugendamt des Landratsamtes Hohenlohekreis.

 Besteht bereits eine Beistandschaft? Teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit! In diesem Fall könnte ein Rückübertragungsvertrag erforderlich sein. Den weiteren Ablauf teilen wir Ihnen für Ihre persönliche Situation passgenau mit.

 Ob die Einrichtung einer Beistandschaft für Ihr(e) Kind(er) sinnvoll ist, können wir gern gemeinsam besprechen. Melden Sie sich!

 

Rechtsbeistand

Sollten Sie in Ihrer Unterhaltsangelegenheit bereits bei Antragsstellung bzw. zu einem späteren Zeitpunkt während des Leistungsbezuges einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beauftragt haben, ist dies dem Jobcenter Hohenlohekreis unverzüglich mitzuteilen, damit die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche in Absprache erfolgen kann. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, den gesamten anwaltlichen Schriftverkehr vorzulegen.

 Unterhaltsprüfung

Sobald Leistungen gewährt werden, wird die unterhaltspflichtige Person hierüber durch das Jobcenter Hohenlohekreis in Kenntnis gesetzt und zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert.

Ab Kenntnis des Anspruchsübergangs darf die unterhaltspflichtige Person Unterhaltszahlungen nur noch in Absprache mit dem Jobcenter Hohenlohekreis an die unterhaltsberechtigte Person leisten. Dies ist erforderlich, damit Sie Ihre Leistungen nach dem SGB II in korrekter Höhe erhalten.

Die Unterhaltsprüfung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II und des BGB unter Anwendung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien (Süddeutsche Leitlinien (SüdL)), der Düsseldorfer Tabelle und der aktuellen Rechtsprechung.

Die Höhe des Unterhaltsbetrags richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Personen. Generell verbleibt vom Einkommen ein Selbstbehalt bei der unterhaltspflichtigen Person.

Sollte die Prüfung ergeben, dass die unterhaltspflichtige Person zu (höheren) Unterhaltszahlungen in der Lage ist, erfolgt eine Zahlungsaufforderung.

Für die Vergangenheit stehen die aufgelaufenen Unterhaltsrückstände dem Jobcenter Hohenlohekreis zu (Anspruchsübergang), da das Jobcenter Hohenlohekreis durch die Leistungsgewährung in Vorleistung geht.

Für die Zukunft erhalten Sie die Unterhaltszahlung unmittelbar von der unterhaltspflichtigen Person. Dieses Geld wird dann als Einkommen mit Ihrem Bürgergeld verrechnet. Sie haben dadurch keine Nachteile!

Die Klärung der Rechtmäßigkeit der Unterhaltsansprüche erfolgt im Zivilrechtsweg (Verfahren vor den Amtsgerichten).

 Unterhalt als Einkommen

Nach dem SGB II gilt Unterhalt und Unterhaltsvorschuss als Einkommen. Das Jobcenter Hohenlohekreis ist deshalb dazu verpflichtet, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen.

Zahlt die unterhaltspflichtige Person zu wenig oder gar keinen Unterhalt, geht das Jobcenter Hohenlohekreis in Vorleistung. Die aufgelaufenen Unterhaltsrückstände stehen dann dem Jobcenter Hohenlohekreis zu.

 Kann ich auf den Unterhaltsanspruch verzichten?

Nein. Gemäß §1614 BGB kann für die Zukunft auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. Weiterhin sind Unterhaltsleistungen vorrangige Ansprüche, die beim Bezug von Bürgergeld als Einkommen anzurechnen sind und damit den Leistungsanspruch zur Grundsicherung mindern.

Auch Unterhaltsvereinbarungen, in denen Sie auf einen Teil des Unterhaltsanspruches verzichten, sind rechtswidrig, wenn diese zulasten des Jobcenters gehen.

 Kontaktmöglichkeiten

Falls Sie Fragen rund um das Thema Unterhaltsheranziehung haben, beraten wir Sie gerne.

 Rufen Sie uns unter 07940 9151 581 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail unter jobcenter-hohenlohekreis.unterhalt@jobcenter-ge.de*.

 Gern vereinbaren wir mit Ihnen auch einen Beratungstermin.