Kosten der Unterkunft

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Bitte beachten Sie: Eine Direktzahlung der Kosten der Unterkunft an den Vermieter ist nur möglich, wenn eine unterschriebene Abtretungserklärung vorliegt. Den Vordruck finden Sie hier zum Download.

Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung im Hohenlohekreis ist die sogenannte Bruttokaltmiete. Diese setzt sich aus der Grundmiete und den kalten Nebenkosten zusammen. Bei den kalten Nebenkosten sind zunächst die zu leistenden Vorauszahlungen maßgeblich, letztendlich jedoch der tatsächliche Jahresverbrauch.

Unter die kalten Nebenkosten fallen insbesondere die Kosten für Wasser und Abwasser, Grundsteuer, Abfallgebühren, die Kosten für die Straßen- und Gebäudereinigung, die Schornsteinreinigung sowie die Wohngebäudeversicherung, die Hauswartkosten, Kabel- bzw. Breitbandanschlussgebühren und sonstige Betriebskosten. Grundsätzlich können nur umlagefähige Betriebskosten im Sinne des Mietrechts als Nebenkosten anerkannt werden.

Im Hohenlohekreis gibt es zwei Vergleichsräume "Süd" und "Nord", nach denen die Angemessenheit der Bruttokaltmiete beurteilt wird. Seit 01.01.2023 kann eine höhere Bruttokaltmiete auch durch geringere Heizkosten (z.B. bei sehr gut gedämmtem Wohnraum) ausgeglichen werden, wenn die Bruttowarmmiete insgesamt den Angemessenheitskriterien entspricht.

Als ohne weitere Prüfung angemessen werden im Hohenlohekreis folgende Bruttokaltmieten, das bedeutet die Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten*, angesehen (Stand 01.01.2023):

Kosten der Unterkunft

*Unter kalte Betriebskosten fallen: laufende öffentliche Lasten (v.a. Grundsteuer), Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung, Aufzug, Müllabfuhr und Straßenreinigung, Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswartkosten, Kabel- bzw. Breitbandanschlussgebühren, Wascheinrichtung, sonstige Betriebskosten.

Wenn Sie in einer Unterkunft wohnen, deren Kosten unangemessen sind, können in der sog. Karenzzeit trotzdem zunächst die tatsächlichen Kosten vom Jobcenter übernommen werden. Im ersten Jahr des Bezuges von Bürgergeld wird die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht geprüft (sog. Karenzzeit).Unterkunftskosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen. Monate ohne Leistungsbezug in diesem Zeitraum verlängern die Karenzzeit. Heizkosten unterliegen nicht der Karenzzeit und werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt. Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise zum Umzug.

Sollten Sie Leistungen vom Jobcenter erhalten und liegt Ihrer Leistungsberechnung bereits der Höchstsatz im Rahmen der Bruttokaltmiete zugrunde, ist grundsätzlich eine weitere Übernahme von kalten Nebenkosten z.B. im Rahmen von Nebenkostennachzahlungen ausgeschlossen.

Kosten für eine Garage bzw. einen Stellplatz können als Bedarfe der Unterkunft berücksichtigt werden, wenn die Wohnung ohne Stellplatz bzw. Garage nicht anmietbar ist (fehlende Abtrennbarkeit) und die Unterkunftskosten inkl. der Kosten für Garage bzw. Stellplatz insgesamt noch innerhalb der angemessenen Richtwerte liegen.

Kosten für Haushaltsstrom, Telefon und Internet können grundsätzlich nicht als Bedarfe anerkannt werden.

 

Heizkosten:

Zusätzlich zu der Bruttokaltmiete können ebenfalls die Heizkosten übernommen werden.

Grundsätzlich gilt: Sollten Sie die Beschaffung von Heizmitteln in Eigenregie übernehmen, so werden keine monatlichen Heizkostenabschläge bei der Leistungsberechnung berücksichtigt.

Eine Heizhilfe kann Ihnen gewährt werden, wenn im Zeitraum der Leistungsberechtigung ein entsprechender Bedarf besteht. Verfügen Sie noch über ausreichend Heizmittel, besteht allerdings kein aktueller Bedarf.

Folgende Heizkosten werden im Hohenlohekreis ohne weitere Prüfung als angemessen angesehen (Stand 15.05.2024):

Heizung


Die Bemessung der individuellen Angemessenheit der Heizkosten muss im jeweiligen Einzelfall erfolgen, da diese von verschiedenen Faktoren abhängt. *Die Werte für die angemessenen Heizkosten werden regelmäßig (i.d.R. alle drei Monate) aufgrund der Energiepreisentwicklung angepasst. Bitte erkundigen Sie sich daher bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter nach den aktuellen Werten.

Besonderheiten bei Eigenheim:

Sollten Sie für Ihr selbstbewohntes Haus oder Ihre Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen haben, welches Sie nun abbezahlen müssen, können vom Jobcenter nur die Schuldzinsen, jedoch nicht die Tilgungsraten als Bedarf anerkannt werden.

Nebenkosten wie beispielsweise die Wasser- und Abwassergebühren, die Grundsteuerraten, die Schornsteinfegerkosten oder die Kosten der Wohngebäudeversicherung können jeweils im Monat der Fälligkeit als Bedarf berücksichtigt werden.

Bei Eigentumswohnungen können ergänzend die Kosten für die Hausverwaltung (sogenanntes Hausgeld) anerkannt werden. Eine Instandhaltungsrücklage kann nur unter der Voraussetzung anerkannt werden, dass diese für die Eigentümer verpflichtend ist.