Unterstützung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Das Bildungspaket fördert und unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen.

Kinder, deren Eltern Bürgergeld oder Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem §2 Asylbewerbergesetz beziehen, können Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Anspruch nehmen.

Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Lediglich die Leistungen der kulturellen Teilhabe werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt.

Einen Überblick über die einzelnen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket finden Sie auf dieser Seite.

Nachhilfe

Das Bildungspaket enthält Förderungen für folgende Bereiche:

 

  • Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe

Leistungen werden erbracht für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für den Bedarf für soziale- und kulturelle Teilhabe, z.B.:

  • Mitgliedsbeiträge für den Bereich Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht)
  • vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z.B. Museumsbesuch)
  • Freizeiten

Übernommen wird ein Betrag von 15,00 € monatlich, bzw. 90,00 € im Bewilligungszeitraum von 6 Monaten.

Ein Nachweis (z.B. Rechnung) über die Kosten ist im Jobcenter einzureichen.  Es erfolgt eine Direktzahlung an den Anbieter.

 

  • Leistungen für Schul- und Kitaausflüge (ein- und mehrtägig)

Ersetzt werden die tatsächlichen Kosten für mehrtägige Ausflüge in Schulen und Kinder-tageseinrichtungen. Ein Nachweis über die Kosten ist im Jobcenter einzureichen.

 

  • Leistungen für gemeinsame Mittagsverpflegung in Schulen/Hort/Kita

Ersetzt werden die tatsächlichen Kosten für die Mittagsverpflegung – immer erst nach Vorlage der Monatsrechnung. Bitte beachten: In Schulen muss diese in schulischer Verantwortung durch die Schule selbst oder beauftragte Pächter/ Gastronomen erfolgen.

 

  • Leistungen für den persönlichen Schulbedarf

Für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren werden folgende Leistungen ausbezahlt:

  • 130,00 € zum August, 65,00 € zum Februar eines Jahres
  • Es ist zur Einschulung bis zum 14. Lebensjahr einmalig eine Schulbescheinigung vorzulegen. Ab dem 15. Lebensjahr ist jährlich eine Schulbescheinigung vorzulegen.

 Ausschlusskriterium: Schüler/in erhält eine Ausbildungsvergütung

                              

 Leistungen für die Schülerbeförderung

Ersetzt werden die Kosten für Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsvergütung zur nächstgelegenen Schule soweit die Kosten nicht von Dritten (Schule/Kommune) übernommen werden. Die Schule darf dabei nicht fußläufig erreichbar sein.  Ein Nachweis über die Kosten ist im Jobcenter einzureichen.

 

  • Leistungen für die Lernförderung

Ersetzt werden auf Antrag die Kosten von Schülerinnen und Schülern, soweit

  • ein Lerndefizit besteht und dieses durch Nachhilfe behoben werden kann.
  • es keine vorrangige Unterstützung durch schulische Angebote gibt.
  • durch die Lernförderung die Versetzung/ das Klassenziel (ausreichendes Lernniveau) erreicht werden kann (nicht zur Verbesserung des Notendurchschnittes).

 Der Förderbedarf muss von der Schule bescheinigt werden. Ein Nachweis über die Kosten ist im Jobcenter einzureichen.

Für eine Kostenübernahme im Rahmen der Lernförderung ist ein gesonderter Antrag zu stellen.