Regelbedarf und Mehrbedarf

Der monatliche Bedarf nach dem Bürgergeldgesetz setzt sich aus dem Regelbedarf, eventuellen Mehrbedarfen und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zusammen.

 

Regelbedarf

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Der nachstehenden Auflistung können Sie die Personengruppen der einzelnen Regelbedarfsstufen und die dazugehörigen Leistungssätze seit 01.01.2024 entnehmen:

Regelbedarfsstufe 1 - 563,00 €
  • Alleinstehende
  • Alleinerziehende
  • Volljährige mit minderjährigem Partner
  • Volljährige, deren Partner inhaftiert ist
  • Volljährige, deren Partner in einem Pflegeheim lebt
  • Volljährige, die mit ihrem Partner aus Fluchtgründen noch keine Haushaltsgemeinschaft bilden konnten
Regelbedarfsstufe 2 - 506,00 €
  • Volljährige Partner
Regelbedarfsstufe 3 - 451,00 €
  • 18 bis 25-Jährige ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind
  • Personen unter 25 Jahre, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen
Regelbedarfsstufe 4 - 471,00 €
  • Kinder von 14 bis 17 Jahren
  • Minderjährige Partner
Regelbedarfsstufe 5 - 390,00 €
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren
Regelbedarfsstufe 6 - 357,00 €
  • Kinder von 0 bis 5 Jahren


Mehrbedarf
 

Die Beantragung eines Mehrbedarfs erfolgt über den Hauptantrag (HA). Welche Nachweise für die Gewährung der einzelnen Mehrbedarfe benötigt werden, steht jeweils in grüner Schrift auf dem HA.

 

Mehrbedarfe werden für folgende Personengruppen gewährt:

  • Alleinerziehende
  • Werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche
  • Leistungsberechtigte, die ihr Warmwasser dezentral erzeugen (z.B. mit einem Boiler oder Durchlauferhitzer)
  • Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen
  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einer Behinderung, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfen erhalten
  • Personen, die nicht erwerbsfähig sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ besitzen
  • Leistungsberechtigte mit einem unabweisbaren laufenden nicht nur einmaligen besonderen Bedarf