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Eingliederungszuschuss (EGZ)

Sie möchten jemanden einstellen, der sich auf eine freie Stelle in Ihrem Unternehmen beworben hat? Eigentlich verfügt sie oder er (noch) nicht über die beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse, die Sie von Ihrer künftigen Mitarbeiterin oder Ihrem künftigen Mitarbeiter erwarten? Eine Einarbeitung, die über den üblichen Rahmen hinausgeht, ist erforderlich? Die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter können Sie bei Ihrem Vorhaben durch einen Eingliederungszuschuss unterstützen.

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss). In welcher Höhe und für welchen Zeitraum ein Eingliederungszuschuss gezahlt werden kann, ist in jedem Einzelfall vom zuständigen Jobcenter vor der Einstellung zu prüfen.

Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. Der Eingliederungszuschuss wird grundsätzlich nur gezahlt, wenn er zur beruflichen Eingliederung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erforderlich ist. Über den Antrag entscheidet das zuständige Jobcenter.

Beantragen Sie die Förderung schon bevor Sie den Arbeitsvertrag abschließen! Andernfalls wird eine Förderung in der Regel nicht mehr möglich sein, weil die berufliche Eingliederung mit der vereinbarten Arbeitsaufnahme bereits ohne eine Förderzusage gelungen wäre.

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Sie

• ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten.

• beabsichtigen, jemanden einzustellen, der innerhalb der letzten vier Jahre bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt war.

Kontakt: 07940 9151-582