Bürgergeld
Persönliche Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung
Sie haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung (Bürgergeld), wenn Sie
- das 15. Lebensjahr vollendet haben und Sie noch nicht die Grenze bis zum gesetzlichen Regelrenteneintrittsalter erreicht haben,
- erwerbsfähig sind,
- hilfebedürftig sind und
- Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.
Die Leistungen setzen sich grundsätzlich aus den Regelbedarfen, den Bedarfen für Unterkunft und Heizung und ggf. aus den Mehrbedarfen zusammen.
Regelbedarfe
Die Höhe der monatlichen Regelbedarfe betragen ab 01.01.2024:
Alleinstehende/ Alleinerziehende | 563,00 € |
Volljährige Partner | 506,00 € |
Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (18 - 24 Jahre) ohne eigenen Haushalt | 451,00 € |
Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung des Jobcenters umziehen (18 - 24 Jahre) | 451,00 € |
| 471,00 € |
Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 - 13 Jahre) | 390,00 € |
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0 - 5 Jahre) | 357,00 € |
Unterkunft und Heizung
Siehe Unterpunkt Unterkunft und Heizung
Mehrbedarfe
In bestimmten Lebenssituationen könnten Sie einen erhöhten Bedarf haben, der durch die Regelleistung nicht abgedeckt ist.
Dieser Mehrbedarf wird grundsätzlich pauschaliert für folgende Personengruppen bzw. bei folgenden Sachverhalten gewährt:
- werdenden Müttern ab der 13. Schwangerschaftswoche,
- Alleinerziehenden von Minderjährigen,
- Menschen mit Behinderungen, die bestimmte Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten,
- Leistungsberechtigten, die eine kostenaufwendige Ernährung bei medizinischer Notwendigkeit benötigen,
- bei Vorlage eines unabweisbaren, besonderen Bedarfs,
- Schülerinnen und Schülern für die Ausleihe oder Anschaffung von Schulbüchern,
- bei dezentraler Warmwasseraufbereitung (Durchlauferhitzer oder Gastherme).
Siehe: Merkblatt Arbeitslosgengeld II / Sozialgeld