Anrechnung von Vermögen auf das Bürgergeld

Bürgergeld wird nur gezahlt, wenn Sie den Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln finanzieren können. Zu diesen Mitteln zählen neben dem Einkommen auch Vermögen.

Mit dem Bürgergeld wird ab dem 01. Januar 2023 eine Karenzzeit für Vermögen für die ersten 12 Monate eingeführt. Das bedeutet: Ihr Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Das ist der Fall, wenn die Summe 40.000 Euro für die Antragstellerin oder den Antragsteller übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 15.000 Euro für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.

Selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.

Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft haben, wie z.B.

  • Bargeld
  • Bankguthaben
  • Aktien
  • Bausparverträge
  • Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre
  • Lebensversicherungen
  • Immobilien
  • Schmuck
  • Autos

Bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs werden u.a. nicht berücksichtigt:

  • ein angemessener Hausrat
  • ein angemessenes Kfz für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
  • für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände, wenn Sie oder Ihr Partner von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind