Einkommen

Die individuelle Höhe Ihres Bürgergeldes hängt davon ab, ob Sie hilfebedürftig sind und somit Ihren Lebensunterhalt und den der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigener Kraft und eigenen Mitteln decken können. Um dies festzustellen, werden nicht nur Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt, sondern auch die aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Was zählt als Einkommen?

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werten, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums erzielen, wie z.B.:

  • Einnahmen aus Arbeit
  • Lohnnachzahlungen
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Steuererstattungen
  • Unterhaltsleistungen
  • Kindergeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Eigenheimzulage
  • Lottogewinne

Bei der Berechnung des Bürgergeldes werden folgende Einnahmen nicht berücksichtigt:

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Erziehungsgeld
  • Zweckbestimmte Einnahmen und Leistungen der Wohlfahrtspflege (u.a. Arbeitsförderungsgeld in Werkstätten für Behinderte, Leistungen der Pflegeversicherung, Blindengeld)
  • Mehraufwandsentschädigungen für Zusatzjobs

Denken Sie daran, dass Sie alle Fragen zu Einkommen und Vermögen wahrheitsgemäß beantworten müssen. Ihr zuständiger Träger ist berechtigt und verpflichtet, Ihre Angaben zu überprüfen. Auf dem Wege des automatisierten Datenabgleichs werden entsprechende Auskünfte eingeholt.

Mein 14 jähriger Sohn trägt Zeitungen aus. Ist dieses Einkommen auch anzugeben?

Ja, jedes Einkommen ist anzugeben, unabhängig davon, wer es in der Bedarfsgemeinschaft erzielt.

Können Beiträge zu Berufsverbänden als Werbungskosten abgesetzt werden?

Ja, Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften werden im Rahmen einer Pauschale abgesetzt. Übersteigen die Beiträge jedoch die Höhe der Pauschale, werden sie in ihrer tatsächlichen Höhe abgezogen.

Wird meine Aufwandentschädigung als Übungsleiter als Einkommen angerechnet?

Nein, sofern die Aufwandsentschädigung nicht höher als der steuerfreie Betrag ist.

Was passiert, wenn ich im Lotto gewinnen würde?

Ihr Lottogewinn wird von dem Monat an als Einkommen berücksichtigt, in dem er zufließt. Nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen wird der verbleibende Gewinn durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung geteilt. Hieraus ergibt sich die Zahl der Tage, für die wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen gewährt werden.