Kein Anspruch auf Bürgergeld

In der Zeit, in der Sie keine Leistungen der Grundsicherung beziehen, sind Sie durch den zuständigen Träger nicht kranken- und pflegeversichert. Um Nachteile zu vermeiden, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse über Ansprüche und Rechte (z.B. auf freiwillige Weiterversicherung) während dieser Zeit.

Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) können rentenrechtlich als Anrechnungszeiten berücksichtigt und an Ihren Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn nur wegen zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens keine Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Trifft dies auf Sie zu, müssen Sie sich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden, die Meldung alle drei Monate erneuern und aktiv alle Bemühungen zu Ihrer beruflichen Wiedereingliederung unterstützen.
Auch in dieser Zeit können Sie die Eingliederungsleistungen der Agentur für Arbeit wie Beratung, Vermittlung und Förderung in Anspruch nehmen.

Einmalige Leistung

Wenn Ihr Antrag auf Arbeitslosegeld II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt wurde, können Sie in besonderen Fällen einmalige Leistungen erhalten. Sie erhalten die Kosten erstattet, wenn Sie aus eigener Kraft und eigenen Mitteln nicht finanzieren können:

  • die Erstausstattung für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaft und Geburt) und
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Hierbei kann Einkommen berücksichtigt werden, das Sie bis zu sechs Monate danach erwerben.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die mit Ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Einkommen und Vermögen ausreicht, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber nicht denjenigen ihrer minderjährigen Kinder. In diesen Fällen gewährt die zuständige Familienkasse bei der Agentur für Arbeit auf Antrag einen Kinderzuschlag.
Der Kinderzuschlag beträgt ab 01. Januar 2023 pro Kind und Monat maximal 250 €. Kindeseinkommen mindert den Kinderzuschlag nur zu 45 %. Der Kinderzuschlag wird für einen Zeitraum von sechs Monaten bewilligt (Bewilligungszeitraum). Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein neuer Antrag zu stellen.

Der Kinderzuschlag kann auch unter bestimmten Vorrausetzungen zusätzlich zum Bürgergeld gezahlt werden. Er wird dann als Einkommen bei der Bedarfsberechnung nach dem Sozialgesetzbuch Teil 2 (SGB II) berücksichtigt.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten zum Kindergeld.

Wohngeld

Wird der Antrag auf Bürgergeld abgelehnt, kann dennoch ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.
Wohngeld wird in der Regel vom Beginn des Monates an gezahlt. Es empfiehlt sich, den Antrag zeitnah nach der Ablehnung des Antrages auf Bürgergeld zu stellen.