Unterkunft und Heizung

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II, siehe hierzu auch die Bearbeitungshinweise des Landkreises Helmstedt zur Durchführung des § 22 SGB II (PDF, 793KB, Datei ist nicht barrierefrei)).

Für den Bereich des Landkreises Helmstedt gelten ab dem 01. Januar 2023 folgende Mietobergrenzen für Bruttokaltmieten (Nettokaltmiete zuzüglich Nebenkosten ohne Heizung) als angemessen:

Anzahl der Personen

Wohn-

fläche

Stadt Schöningen,

SG Heeseberg,

SG Nord-Elm

Stadt Helmstedt,

SG Grasleben,

SG Velpke

Stadt KönigslutterGemeinde Lehre
1< 50468,00533,00533,00533,00
2< 60507,00585,00585,00585,00
3< 75624,00702,00702,00702,00
4< 85676,00832,00832,00832,00
5< 95728,00949,00949,00949,00
6< 105820,60820,60926,201.037,30
7< 115907,50907,501.025,201.149,50
8< 125994,40994,401.124,201.261,70
9< 1351.081,301.081,301.223,201.373,90

BKM = Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich Nebenkosten ohne Heizung)

Aufgrund des aktuellen Bundesweiten Heizspiegels ergeben sich, bezogen auf die angemessene tatsächliche Wohnfläche, folgende Beträge für Heizung (ohne Warmwasser):

Heizöl 

Gebäudefläche in qm 
100 - 250> 205 kwh

 Erdgas 

Gebäudefläche in qm 
100 - 250> 205 kwh

 Fernwärme 

Gebäudefläche in qm 
100 - 250> 179 kwh

Wärmepumpe 

Gebäudefläche in qm 
100 - 250> 82 kwh

Holzpellets 

Gebäudefläche in qm 
100 - 250> 184 kwh

Zur Ermittlung der monatlichen Verbräuche je m² abstrakt angemessener Wohnfläche sind die jeweiligen Jahreswerte durch 12 Monate zu dividieren.

Beispiel:

  • Zwei-Pers.-Haushalt, Erdgaszentralheizung, WF 58 qm –

205 kwh x 60 qm = 12.300 kwh : 12 = 1.025 kwh

  • Vier-Pers.-Haushalt, Ölzentralheizung, WF 92 qm –

205 x 85 qm = 17.425 kwh : 12 = 1.452 kwh

Sofern die Warmwasserbereitung zentral erfolgt, sind grundsätzlich die hierauf entfallenden Kosten als Bedarf für die Unterkunft zu berücksichtigen, sofern sie angemessen sind. 

Zur Beurteilung der Angemessenheit kann als Orientierungswert der im Bundesweiten Heizspiegel genannte Verbrauchswert oder Betrag für Warmwasser zugrunde gelegt werden (bei Erdgas, Heizöl, Fernwärme bzw. Holzpellets = 24 kwh oder 3,50 € je m² und Jahr, bei Wärmepumpe = 9,6 kwh oder 4,15 € je m² und Jahr).

Unangemessene Aufwendungen

Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.

Verbrauchskostenabrechnungen

Die Vermieter sind gem. 556 Abs. 3 Satz 2 BGB verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes über die Vorauszahlungen der Betriebskosten des Mieters abzurechnen. Abrechnungen haben Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten (gem. § 60 SGB I) unverzüglich dem Jobcenter Helmstedt einzureichen.      

Hinweis:

Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift (§ 22 Abs. 3 SGB II).

 

Selbstbeschaffung von Brennstoffen:

Bei Beschaffung von Brennstoffen zur Beheizung von Wohnraum („Selbstversorger“) ist für die Dauer des Bedarfszeitraumes zunächst eine Beihilfe in Höhe von 2,00 € monatlich je qm tatsächlich anerkannter – ggf. begrenzt auf die angemessene -  Wohnfläche als Orientierungswert zu berücksichtigen.