Regelbedarf SGB II

Persönliche Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung

Sie haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung (Bürgergeld), wenn Sie

  • das 15. Lebensjahr vollendet haben und Sie noch nicht die Grenze bis zum gesetzlichen Regelrenteneintrittsalter erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind,
  • hilfebedürftig sind und
  • Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.

Die Leistungen setzen sich grundsätzlich aus den Regelbedarfen, den Bedarfen für Unterkunft und Heizung und ggf. aus den Mehrbedarfen zusammen.

Regelbedarfe

Die Höhe der monatlichen Regelbedarfe betragen ab 01.01.2024

Alleinstehende/ Alleinerziehende                      563,00 €
Volljährige Partner                     506,00 €
Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (18 - 24 Jahre) ohne eigenen Haushalt                     451,00 €
Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung des Jobcenters umziehen
(18 - 24 Jahre)
451,00 €
  • Kinder im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung
    des 18. Lebensjahres
    (14 - 17 Jahre)
  • minderjährige Partner
471,00 €
Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
(6 - 13 Jahre)
390,00 €
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
(0 - 5 Jahre)                                
357,00 €


Unterkunft und Heizung

Siehe Unterpunkt Unterkunft und Heizung

 

Mehrbedarfe

In bestimmten Lebenssituationen könnten Sie einen erhöhten Bedarf haben, der durch die Regelleistung nicht abgedeckt ist.

Dieser Mehrbedarf wird grundsätzlich pauschaliert für folgende Personengruppen bzw. bei  folgenden Sachverhalten gewährt:

  • werdenden Müttern ab der 13. Schwangerschaftswoche,
  • Alleinerziehenden von Minderjährigen,
  • Menschen mit Behinderungen, die bestimmte Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten,
  • Leistungsberechtigten, die eine kostenaufwendige Ernährung bei medizinischer Notwendigkeit benötigen,
  • bei Vorlage eines unabweisbaren, besonderen Bedarfs,
  • Schülerinnen und Schülern für die Ausleihe oder Anschaffung von Schulbüchern,
  • bei dezentraler Warmwasseraufbereitung (Durchlauferhitzer oder Gastherme).

Siehe: Merkblatt Arbeitslosgengeld II / Sozialgeld